entnehmen ist (BB 14). Beschwerdeweise behauptet sie, dass dieser vom 7. November 2022 stammte und ihr Konto gleichentags den vorstehenden Stand aufwies und sich erst nach der Abbuchung noch Fr. 843.90 darauf befanden (Beschwerde, S. 7). Den aufgelegten Urkunden lässt sich nicht entnehmen, wann der hinterlegte Betrag dem Postkonto belastet wurde. Laut den Angaben der Beklagten befand sich die Summe am letzten Tag der Frist noch auf ihrem Postkonto. Offenbar wurde der Zahlungsauftrag erst am letzten Tag der Frist aufgegeben. Nachdem die Summe erst am 9. November 2022 auf dem Konto der Obergerichtskasse verbucht wurde, ist davon auszugehen, dass die fristwahrende Handlung erst am 8. Novem-