3.2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 27. Oktober 2022 zugestellt (act. 26). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 7. November 2022 ab (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt sein musste (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte legte ihrer Beschwerde das Schreiben des Konkursamtes Aargau an die E. AG vom 7. November 2022 bei, worin dieses die E. AG ersuchte, vom Konto der Beklagten umgehend Fr. 24'000.00 auf das Konto der Obergerichtskasse Aargau zu überweisen. Dieses Schreiben wurde vorab per E-Mail an das Inkasso der E. AG gesendet (Beschwerdebeilage [BB] 12).