Zudem habe sie bereits Fr. 3'200.00 auf das Konto ihres Rechtsvertreters im Sinne eines anwaltlichen Kostenvorschusses für die vorliegende Beschwerde (inkl. Gerichtskosten von Fr. 500.00) überwiesen. Es sei durch Urkunden bewiesen, dass der geschuldete Betrag, welcher zum Konkurs geführt habe, zu Händen der Gläubigerin beim Obergericht hinterlegt sei.