2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, die Forderungen der Klägerin basierten auf einer Einschätzung. Der Geschäftsführer der Beklagten habe es unterlassen, nach seiner Trennung und dem Wegzug aus Q. die Postumleitung in die Wege zu leiten. Er sei in eine tiefe Lebenskrise gestürzt. In der Verfügung vom 16. September 2022 sei die Klägerin für das Jahr 2021 von einer Lohnsumme von Fr. 83’000.00 ausgegangen. Diese sei deutlich zu -4-