Die Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, die Beitragsforderungen der Klägerin zu bezahlen. Der Pfändungsurkunde und dem Auszug aus dem Betreibungsregister könne entnommen werden, dass die Beklagte über ungenügende Aktiven verfüge. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie die Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eingestellt habe. Der Konkurs sei zu eröffnen.