2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Klägerin habe geltend gemacht, die Beklagte habe die Zahlungen für die Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse eingestellt. Per 23. August 2022 seien Fr. 12'758.60 (exkl. weiterer Zinsen und Kosten) ausstehend gewesen. Die letzte Zahlung in Höhe von Fr. 2'864.00 sei am 28. Oktober 2020 eingegangen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 sei die Beklagte aufgefordert worden, die Ausstände zu begleichen oder einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin sei keine Rückmeldung erfolgt. Die Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, die Beitragsforderungen der Klägerin zu bezahlen.