2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: