4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20. Oktober 2022 (SG.2022.32) sei vollumfänglich aufzuheben. Auf die Konkurseröffnung sei zu verzichten.