4. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)