1. In Gutheissung des Eventualbegehrens der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 8, 9 und 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Oktober 2022, aufgehoben, und es wird die Streitsache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es wird keine Spruchgebühr erhoben. 3. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.