Entgegen dem Beklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 22) ist für eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin auch die mit dem angefochtenen Entscheid per 9. Juni 2022 auf Begehren der Klägerin angeordnete Gütertrennung (vgl. Urteil, Dispositiv- Ziffer 11) nicht von Relevanz. Betreffend Parteientschädigung ist auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin damit nicht einzutreten, und ihr für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. - 10 - Das Obergericht erkennt: