Dass sich der Beklagte angeblich weigert, einer Erhöhung der Hypothek zuzustimmen und er die gemeinsamen Konten gesperrt hat, steht aufgrund der Subsidiarität des Prozessierens auf Staatskosten einer Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin nicht entgegen. Entgegen dem Beklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 22) ist für eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin auch die mit dem angefochtenen Entscheid per 9. Juni 2022 auf Begehren der Klägerin angeordnete Gütertrennung (vgl. Urteil, Dispositiv- Ziffer 11) nicht von Relevanz.