O., N. 38 zu Art. 117 ZPO). Die Klägerin hat vielmehr selber geltend gemacht, dass der Kläger über ein erhebliches Vermögen von fast Fr. 176'000.00 verfüge und dass die Parteien Eigentümer einer Liegenschaft sind (vgl. Berufung, S. 10 ff.). Dass sich der Beklagte angeblich weigert, einer Erhöhung der Hypothek zuzustimmen und er die gemeinsamen Konten gesperrt hat, steht aufgrund der Subsidiarität des Prozessierens auf Staatskosten einer Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin nicht entgegen.