Betreffend Parteientschädigung ist auf das erstmals in der Berufung gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin nicht einzutreten; das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses nach ständiger Praxis in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eheschutzresp. Massnahmegerichts fallenden, erstmaligen Begehrens funktionell nicht zuständig. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf BGE 5A_786/2021 (Erw. 3.3.2), worin sich das Bundesgericht nicht abschliessend zur rechtlichen Zuständigkeitssituation äussert, nichts zu ändern. Relevant für das vorliegenden Verfahren im Kanton Aargau sind auch nicht die Praxen in anderen Kantonen.