ZPO). Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind deshalb von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 6. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 10 ff.).