Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEI- LER, a.a.O., N. 1519), wird diese auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272, Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsresp.