4.2. Damit sind die Dispositiv-Ziffern 8 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Kinderunterhalt ab 1. November 2022), 9 (Aufschub der Regelung des Ehegattenunterhalts ab 1. November 2022 bis zur Regelung des Kinderunterhalts) und 10 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Beurteilung des Kinder- und Ehegattenunterhalts ab 1. November 2022 (allenfalls nach Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen) zurückzuweisen. Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEI- LER, a.a.