Berufungsantwortbegehren Ziff. 2), und der Beklagte weist gar ausdrücklich darauf hin, dass ein reformatorischer Entscheid in zweiter Instanz für die Parteien eine Rechtsmittelverkürzung zur Folge hätte (Berufungsantwort, S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu: REETZ/HILBER, -8-