SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1536). Im vorliegenden Fall beantragten beide Parteien zumindest eventuell die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Berufungsbegehren Ziff. 5; Berufung, S. 10; Berufungsantwortbegehren Ziff. 2), und der Beklagte weist gar ausdrücklich darauf hin, dass ein reformatorischer Entscheid in zweiter Instanz für die Parteien eine Rechtsmittelverkürzung zur Folge hätte (Berufungsantwort, S. 6).