Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufgeklärt geblieben sind oder der Prozess aus anderen Gründen völlig falsch gelaufen ist (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 48 zu Art. 56 ZPO). Zwar kann auch das Obergericht im Berufungsverfahren Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO). Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1536).