Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels, wie er vorliegend - zufolge Verneinung der offensichtlich gegebenen internationalen Beurteilungszuständigkeit - gegeben ist, liegt eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vor (REETZ/HIL- BER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufgeklärt geblieben sind oder der Prozess aus anderen Gründen völlig falsch gelaufen ist (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 48 zu Art.