4. 4.1. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels sind die Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels, wie er vorliegend - zufolge Verneinung der offensichtlich gegebenen internationalen Beurteilungszuständigkeit - gegeben ist, liegt eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vor (REETZ/HIL- BER, in: ZPO-Komm., a.a.