Das Haager Übereinkommen, gestützt auf welches die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Regelung des Kinderunterhalts verneint hat (vgl. Erw. 2.2 oben), ist - wie sich die Parteien zurecht einig sind (vgl. Berufungsantwort, S. 6) - im Bereich des Kinderunterhalts nicht anwendbar (vgl. Art. 4 lit. e HKsÜ). Zuständig für Unterhaltssachen ist nach dem vorliegend im Verhältnis zu Deutschland anwendbaren Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff.