2.2. Strittig ist damit die Prozessvoraussetzung bildende (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO), internationale Zuständigkeit, welche die Vorinstanz in Bezug auf C. Kinderunterhalt gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011) verneint hat, weshalb sie auf das Begehren betreffend Kinderunterhalt für den Zeitraum ab dem Wegzug nach Deutschland mit dem Kind resp.