ab dem 1. November 2022. Die Vorinstanz bestätigte zwar für den Ehegattenunterhalt ihre Zuständigkeit, beliess es aber dabei, die Regelung des Ehegattenunterhalts für später vorzubehalten. Es müsse zuerst der Kindesunterhalt in Deutschland geklärt werden, für dessen Regelung sich die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 HKsÜ ab dem Wegzug der Klägerin mit C. nach Deutschland resp. ab 1. November 2022 nicht mehr als zuständig erachtet hat. Die Klägerin beharrt in der Berufung auf der Regelung des Unterhalts auch für die Zeit ab 1. November 2022. Die Vorinstanz sei nach dem Wegzug nach Deutschland weiterhin auch für die Regelung des Kinderunterhalts zuständig geblieben.