1. Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). Als unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) kann (auch) die unrichtige Anwendung von Staatsvertragsrecht gerügt werden (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 310 ZPO). 2. 2.1. Strittig ist die Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts ab dem Wegzug der Klägerin mit der gemeinsamen Tochter C. nach Deutschland resp. -6-