5. Es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin ab dem 1. November 2022 einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 41.00 zu bezahlen. 6. Unter o/e kostenfolge zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin. Eventualiter seien die o-Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen." 2.3. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 hielt die Klägerin an den bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: