7. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners". 2.2. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2022 beantragte der Beklagte: "1. Es sei die Berufung vom 4. November 2022 abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter sei der Entscheid im Sinne der Anträge und Ausführungen des Berufungsbeklagten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -5-