1.2. Mit Klageantwort vom 28. Juli 2022 beantragte der Beklagte u.a. seinerseits die Obhut über die Tochter C.. Die Unterhaltsbegehren der Klägerin seien abzuweisen. 1.3. Am 17. Oktober 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. Die Klägerin beantragte in ihrer Replik neu, der Umzug nach Deutschland sei per 24. Oktober 2022 zu bewilligen. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 1.4. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.: