1. 1.1. Mit Klage vom 9. Juni 2022 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien. Sie beantragte u.a., es sei die gemeinsame Tochter C. (geb. tt.mm. 2018) unter ihre Obhut zu stellen, und es sei ihr und der Tochter per 1. Oktober 2022 der Umzug in die Region R. in Deutschland zu bewilligen. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Februar 2022 monatlich Fr. 3'115.00 Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) und Fr. 2'000.00 Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Einen Prozesskostenvorschuss hatte sie vom Beklagten nicht gefordert.