2.2. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die (nach Teilzahlungen vor der Konkurseröffnung) noch bestehende Restschuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, von total Fr. 3'666.90 (vgl. act. 12) getilgt oder der geschuldete Betrag - wie in der Beschwerde (S. 2 f.) ausgeführt - bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.