" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 10.01.2022 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die B. GmbH zahlungsfähig ist und die beiden geschuldeten Konkursforderungen bei Obergericht zuhanden der Konkursgläubiger hinterlegt sind. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollstreckung des Konkurses per sofort auszusetzen. UKEF" 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 31. Januar 2022 ab.