3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 12. Januar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 22. Januar 2022 (Postaufgabe am 24. Januar 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3-