Die finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, sondern im Rahmen einer allfälligen Pfändung. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 1. November 2022 den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Beklagte ersucht mit Eingabe vom 9. November 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren.