des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 bejaht und der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Ihre Ausführungen bezüglich des Gastronomieinventars beziehen sich auf den mit Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 rechtskräftig erledigten materiellen Prozess und sind deshalb im der Vollstreckung dieses Urteils dienenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, sondern im Rahmen einer allfälligen Pfändung.