3.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, sie könne beweisen, dass sie 2014 in R. Gastronomieinventar in der Höhe von EUR 17'000.00 gekauft habe und die Klägerin 24 Stunden vor der Schliessung nichts mehr von der Vereinbarung mit dem Biervertreter habe wissen wollen. Seither lebe sie finanziell weit unter dem Existenzminimum. Ende November 2022 reise sie nach Italien zurück, da sie in der Schweiz ihre Arbeitsstelle verloren habe. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sie sich damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils -6-