Deshalb sei der Klägerin für Fr. 16'120.28 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der geforderte Zins von 9 % seit 30. Oktober 2014 auf dem Betrag von EUR 13'512.51 ergebe sich aus dem Versäumungsurteil und sei der Klägerin ebenfalls zuzusprechen. Hingegen seien im Versäumungsurteil für die Prozesskosten von EUR 2'446.58 keine Zinsen zugesprochen worden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu gewähren sei.