Der Klägerin sei deshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Klägerin nicht darlege, auf welchen Wechselkurs sie die Umrechnung abgestützt habe, sei auf den bei Einreichung des Betreibungsbegehrens am 28. Juni 2022 geltenden Wechselkurs von EUR 1.00 = Fr. 1.0101 (Quelle: Europäische Zentralbank) abzustellen. Die Forderungen von EUR 13'512.51 und EUR 2'446.58 hätten am 28. Juni 2022 demnach Fr. 13'648.99 und Fr. 2'471.29 entsprochen. Deshalb sei der Klägerin für Fr. 16'120.28 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.