Die Forderung der Klägerin beruhe somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil. Die von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2022 geltend gemachte Einigung mit der Klägerin, wonach die Klägerin anstelle des Geldes ihr gesamtes feuerfestes Gastronomieinventar übernehmen könne, sei kurz vor der Schliessung durch einen Vertreter der Klägerin widerrufen worden. Die Beklagte habe für die Einigung mit der Klägerin keinen Beweis eingereicht. Sie weise keine Tilgung, Stundung oder Verjährung nach, welche der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Der Klägerin sei deshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.