35 LugÜ lägen nicht vor und die Beklagte habe keine materiellen Verweigerungsgründe geltend gemacht. Insbesondere sei sie vom Bezirksgericht Murau korrekt vorgeladen worden, so dass sie genügend Zeit gehabt hätte, nach Österreich zu reisen und den Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 sei folglich in der Schweiz anzuerkennen und habe in der Schweiz als vollstreckbar zu gelten. Die Forderung der Klägerin beruhe somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil.