3.2. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in der Schweiz. Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 oder Art. 35 LugÜ lägen nicht vor und die Beklagte habe keine materiellen Verweigerungsgründe geltend gemacht.