Auch die der Verfahrenssprache nicht mächtige Partei hat den Prozess in der Verfahrenssprache zu führen (THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 2 und 4 zu Art. 129 ZPO). Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache zu führen, besteht somit nicht.