2. Das Verfahren wird gemäss Art. 129 ZPO in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Aargau ist die Amtssprache gemäss § 71a der Kantonsverfassung Deutsch. Die Parteien und die Gerichtspersonen haben sich im gegenseitigen formellen Umgang für alle mündlichen und schriftlichen Prozesshandlungen dieser Verfahrenssprache zu bedienen. Von den Parteien ist sie namentlich zu verwenden für Plädoyers, Rechtsschriften und sonstige Eingaben, vom Gericht für die Verhandlungsführung sowie für mündliche und schriftliche prozessleitende Verfügungen und Entscheide. Auch die der Verfahrenssprache nicht mächtige Partei hat den Prozess in der Verfahrenssprache zu führen