3.3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: