3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe am 2. November 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ersuchte. Ferner beantragte sie, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen. 3.2. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) ein zusätzliches Beweismittel ein.