Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. -3- 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 919.50 zu bezahlen."