" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2022; Rechtshängig des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. August 2022) für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.