Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.238 (SR.2022.212) Art. 34 Entscheid vom 2. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Milani, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 29. Juni 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regiona- len Betreibungsamts Q. vom 29. Juni 2022 für eine Forderung von Fr. 14'096.93 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 und Prozesskosten von Fr. 2'552.39 nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2022. In der Rubrik "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "Forderung aus materiell-rechtskräftigem Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 15.04.2019 (EUR 13'512.51 umgerechnet in CHF gem. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)" und "Prozesskosten gem. Versäu- mungsurteil vom 15.04.2019 (EUR 2'446.58)". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Juni 2022 zugestellten Zahlungs- befehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. August 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 innert er- streckter Frist sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 25. Oktober 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betrei- bungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 29. Juni 2022; Rechtshängig des Rechtsöffnungsbegehrens am 15. August 2022) für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in gleicher Höhe verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuzie- hen. -3- 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 919.50 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2022 (Postaufgabe am 2. Novem- ber 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens ersuchte. Ferner beantragte sie, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu führen. 3.2. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 9. November 2022 (Postaufgabe am 10. November 2022) ein zusätzliches Beweismittel ein. 3.3. Mit Eingabe vom 11. November 2022 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 2. Das Verfahren wird gemäss Art. 129 ZPO in der Amtssprache des zustän- digen Kantons geführt. Im Kanton Aargau ist die Amtssprache gemäss § 71a der Kantonsverfassung Deutsch. Die Parteien und die Gerichtsper- sonen haben sich im gegenseitigen formellen Umgang für alle mündlichen und schriftlichen Prozesshandlungen dieser Verfahrenssprache zu bedie- nen. Von den Parteien ist sie namentlich zu verwenden für Plädoyers, Rechtsschriften und sonstige Eingaben, vom Gericht für die Verhandlungs- führung sowie für mündliche und schriftliche prozessleitende Verfügungen und Entscheide. Auch die der Verfahrenssprache nicht mächtige Partei hat den Prozess in der Verfahrenssprache zu führen (THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, N. 2 und 4 zu Art. 129 ZPO). Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache zu führen, besteht somit nicht. 3. 3.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). -5- 3.2. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin mit dem angefochtenen Entscheid de- finitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'120.28 nebst Zins zu 9 % seit 30. Oktober 2014 auf Fr. 13'648.99. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in der Schweiz. Ver- weigerungsgründe gemäss Art. 34 oder Art. 35 LugÜ lägen nicht vor und die Beklagte habe keine materiellen Verweigerungsgründe geltend ge- macht. Insbesondere sei sie vom Bezirksgericht Murau korrekt vorgeladen worden, so dass sie genügend Zeit gehabt hätte, nach Österreich zu reisen und den Gerichtstermin wahrzunehmen. Das Versäumungsurteil des Be- zirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 sei folglich in der Schweiz anzu- erkennen und habe in der Schweiz als vollstreckbar zu gelten. Die Forde- rung der Klägerin beruhe somit auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teil. Die von der Beklagten in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2022 geltend gemachte Einigung mit der Klägerin, wonach die Klägerin anstelle des Gel- des ihr gesamtes feuerfestes Gastronomieinventar übernehmen könne, sei kurz vor der Schliessung durch einen Vertreter der Klägerin widerrufen wor- den. Die Beklagte habe für die Einigung mit der Klägerin keinen Beweis eingereicht. Sie weise keine Tilgung, Stundung oder Verjährung nach, wel- che der definitiven Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Der Klägerin sei deshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Da die Klägerin nicht darlege, auf welchen Wechselkurs sie die Umrechnung abgestützt habe, sei auf den bei Einreichung des Betreibungsbegehrens am 28. Juni 2022 geltenden Wechselkurs von EUR 1.00 = Fr. 1.0101 (Quelle: Europäische Zentralbank) abzustellen. Die Forderungen von EUR 13'512.51 und EUR 2'446.58 hätten am 28. Juni 2022 demnach Fr. 13'648.99 und Fr. 2'471.29 entsprochen. Deshalb sei der Klägerin für Fr. 16'120.28 defi- nitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der geforderte Zins von 9 % seit 30. Ok- tober 2014 auf dem Betrag von EUR 13'512.51 ergebe sich aus dem Ver- säumungsurteil und sei der Klägerin ebenfalls zuzusprechen. Hingegen seien im Versäumungsurteil für die Prozesskosten von EUR 2'446.58 keine Zinsen zugesprochen worden, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu ge- währen sei. 3.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, sie könne beweisen, dass sie 2014 in R. Gastronomieinventar in der Höhe von EUR 17'000.00 gekauft habe und die Klägerin 24 Stunden vor der Schliessung nichts mehr von der Vereinbarung mit dem Biervertreter habe wissen wollen. Seither lebe sie finanziell weit unter dem Existenzminimum. Ende November 2022 reise sie nach Italien zurück, da sie in der Schweiz ihre Arbeitsstelle verloren habe. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sie sich damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils -6- des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 bejaht und der Klägerin gestützt darauf die definitive Rechtsöffnung erteilt haben soll. Ihre Ausfüh- rungen bezüglich des Gastronomieinventars beziehen sich auf den mit Ver- säumungsurteil des Bezirksgerichts Murau vom 5. Februar 2019 rechts- kräftig erledigten materiellen Prozess und sind deshalb im der Vollstre- ckung dieses Urteils dienenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Die finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind ebenfalls nicht im Rechts- öffnungsverfahren zu prüfen, sondern im Rahmen einer allfälligen Pfän- dung. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 1. November 2022 den in E. 3.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb – in Anwen- dung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Klägerin – nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Beklagte ersucht mit Eingabe vom 9. November 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befrei- ung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich ver- treten ist (lit. c). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). -7- 4.3. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit er- übrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Be- klagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Partei- kosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin im Be- schwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 16'120.28. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 2. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber