1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Entscheids des Bezirksgerichts R., Präsidium des Familiengerichts, vom 31. Mai 2022 (die Ziffern 2 bis 4 ersatzlos) aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Das Abänderungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 750.00 auferlegt, ihnen aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO). 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.