6. Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint glaubhaft; zudem war das Rechtsmittelverfahren im Lichte des schwankenden Verhaltens des Sohnes C. in Bezug auf die Präferenz seiner Wohnsituation aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Antragsgemäss (Berufung, S. 7 f., Beilagen 5, 6 und 8; Berufungsantwort, S. 4 f., Beilage) ist den Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: